§ 15a Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 212/1984.

Härteausgleich

§ 15a.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 212/1984.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40136930

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