§ 15a Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 15a.

(1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 dem Betroffenen zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(2) Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens des jeweils Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des jeweils Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166245

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