§ 15a Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 15a.

(1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(2) Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40204087

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