§ 15 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb Eigenmittel

§ 15.

(1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

  1. 1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;
  2. 2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und
  3. 3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

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