§ 15 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

3. Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb Eigenmittel

§ 15.

(1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

  1. 1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;
  2. 2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und
  3. 3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

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