Anrechnungszeiten - Berufsanwärter
§ 15
(1) § 15.Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter sind anzurechnen:
- 1. praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
- 2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr,
- 3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr,
- 4. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
- 5. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.
(2) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren.
(3) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
(4) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
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