Anrechnungszeiten
§ 15.
(1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:
- 1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
- 2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
- 3. eine mit den in Z1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(2) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:
- 1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
- 2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
- 3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
- 4. eine mit den in Z1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:
- 1. mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,
- 2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
- 3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.
(4) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
(5) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
(6) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(7) Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG , gewährleistet ist.
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