2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen Aufnahmebedingungen
§ 15.
(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12067058
alte Dokumentnummer
N4199851097L
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