Übergangsbestimmungen
§ 15
(1) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2013 vorzulegen.
(3) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäßAnlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 heranzuziehen.
(4) Abweichend von der in § 5a Abs. 3 festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.
(5) Die Kennzahl „2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
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