Übergangsbestimmungen
§ 15
(1) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.
(3) § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
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