§ 15 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1973

§ 15.

(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 11)

(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu berichten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Hauptwahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. 1 Z 11)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007750

alte Dokumentnummer

N11973136490

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