§ 15.
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 11)
(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu berichten.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Hauptwahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. 1 Z 11)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12007750
alte Dokumentnummer
N11973136490
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