Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993
§ 15.
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest.
(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Bundeswahlbehörde zu übersenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12014483
alte Dokumentnummer
N1199328036J
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