§ 15 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

III. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen Zuständige Stelle

§ 15.

(1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-Verordnung (EMAS-Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

(2) Das EMAS-Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

  1. 1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;
  2. 2. Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
  3. 3. Kontaktperson der Organisation am Standort;
  4. 4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
  5. 5. Registernummer;
  6. 6. Datum der Eintragung der Organisation;
  7. 7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.

(3) Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055533

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