II. Abschnitt Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen Zuständige Stelle
§ 15.
(1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-V II (Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.
(2) Das Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:
- 1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-V II;
- 2. Anschrift der Organisation einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
- 3. Kontaktperson der Organisation am Standort;
- 4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
- 5. Registernummer;
- 6. Datum der Eintragung der Organisation;
- 7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.
(3) Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS-V II meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-V II hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020455
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