Strafbestimmung
§ 15.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- a) mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 Euro, wer
- 1. der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder
- 2. der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, oder
- b) mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010766
Dokumentnummer
NOR40022797
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