Strafbestimmung
§ 15.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- a) mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer
- 1. der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder
- 2. der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, oder
- b) mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 S, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010766
Dokumentnummer
NOR12136661
alte Dokumentnummer
N8199328890J
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