§ 15 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel

§ 15

Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung des im § 10 Abs. 4 bezeichneten, ressorteinheitlichen Dokumentationssystems.

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