§ 15  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Übergangsbestimmung

§ 15.

Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 5 nachgewiesen wird:

  1. 1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1),
  2. 2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 4),
  3. 3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5),
  4. 4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6),
  5. 5. das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) besitzt
  6. 6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8),.
  7. 7. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7);
  8. 8. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  9. 9. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);
  10. 10. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);
  11. 11. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  12. 12. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)