§ 15  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Übergangsbestimmung

§ 15.

Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 5 nachgewiesen wird:

  1. 1. von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
  1. a) bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
  2. b) bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);
  1. 2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 4);
  2. 3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);
  3. 4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6);
  4. 5. das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) besitzt;
  5. 6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);
  6. 7. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7);
  7. 8. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  8. 9. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);
  9. 10. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);
  10. 11. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  11. 12. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40163145

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