Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Übergangsbestimmung
§ 15.
Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 5 nachgewiesen wird:
- 1. von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
- a) bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
- b) bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);
- 2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 4);
- 3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);
- 4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6);
- 5. das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) besitzt;
- 6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);
- 7. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7);
- 8. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
- 9. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);
- 10. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);
- 11. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
- 12. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6).
- 13. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
- 14. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
- 15. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20008608
Dokumentnummer
NOR40212970
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