§ 15 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Darstellender Geometrie

§ 15.

Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Mindestens eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087792

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