§ 15 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Darstellender Geometrie

§ 15.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung betreffen. Eine Aufgabe soll eine konkrete Verbindung zur Technik aufweisen.

(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123129

alte Dokumentnummer

N7199012744J

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