Berichtspflicht und Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 15
(1) § 15.Der Bundesminister für Justiz hat unverzüglich den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden und die Maßnahmen zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
- 1. auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
- 2. auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder
- 3. auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.
(2) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und - wenn möglich und notwendig - zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen weiterzuleiten.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen.
(4) Die Inverkehrbringer der gemeldeten Produkte haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den übermittelten Daten abzugeben. Wenn die Unrichtigkeit der übermittelten Daten erwiesen ist, ist dies den benachrichtigten Stellen unverzüglich zu melden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
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