Berichtspflicht und Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 15
(1) § 15.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat unverzüglich den auf Grund internationaler Verträge, insbesondere des EWR-Abkommens vorgesehenen Stellen, Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden und die Maßnahmen zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
- 1. auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
- 2. auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder
- 3. auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und - wenn möglich und notwendig - zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen weiterzuleiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen.
(4) Die Inverkehrbringer der gemeldeten Produkte haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den übermittelten Daten abzugeben. Wenn die Unrichtigkeit der übermittelten Daten erwiesen ist, ist dies den benachrichtigten Stellen unverzüglich zu melden.
(5) Soweit es sich nicht um Einzelmaßnahmen handelt, haben die Kontakte gemäß Abs. 1 und 2 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Meldungen, die Einzelmaßnahmen betreffen, sind auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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