§ 15 Patent-ÜG. 1950

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1951

§ 15.

(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 85 h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.

(3) Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht der Weiterbenützung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208372

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