§ 15 Patent-ÜG. 1950

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 15.

(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 85 h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.

(3) Das Patentamt kann zur Vermeidung von Härten über Antrag das Recht der Weiterbenützung mit der Zahlung einer Lizenz an den Inhaber des wiederhergestellten Rechtes verbinden. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208298

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)