§ 15 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

7. Abschnitt

Schulaufsicht

§ 15.

Beim Landesschulrat für Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

  1. 1. der Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
  2. 2. des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,
  3. 3. der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie
  4. 4. des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen

    einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12127958

alte Dokumentnummer

N7199853346L

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