7. Abschnitt
Schulaufsicht
§ 15
§ 15. Beim Landesschulrat für Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten
- 1. der Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Lehrgänge mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
- 2. des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Lehrgänge für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,
- 3. der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie
- 4. des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen
einzurichten.
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