§ 15 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 15.

(1) Über die Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 oder gegen einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Schlagworte

außerordentliches Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059169

alte Dokumentnummer

N4196811328A

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