Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
§ 15.
(1) Über die Berufung gegen einen
- 1. Leistungsbescheid oder
- 2. Bereitstellungsbescheid oder
- 3. gesonderten Bescheid nach § 12
- hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
Schlagworte
außerordentliches Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12065160
alte Dokumentnummer
N4199547424J
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