§ 15.
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von § 10 Abs. 2 – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.
(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an den im Abs. 3 genannten Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der Präsenzdienstleistungen nach § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzurechnen; dabei sind hinsichtlich des Anspruches auf Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold
- 1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 und
- 2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen
- gleichzuhalten.
(5) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle des § 13 Abs. 1 Z 2 bei Pflichtverletzungen, die nach dem Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, bestraft wurden, der § 3 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963.
(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
- 1. das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
- 2. über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.
Schlagworte
Truppenübung, BGBl. Nr. 185/1966, BGBl. Nr. 96/1969
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062456
alte Dokumentnummer
N4198911563J
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