§ 15 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

§ 15.

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend von § 10 Abs. 2, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

  1. 1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
  2. 2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

  1. 1. das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
  2. 2. über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.

(8) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des § 11a Abs. 1 Z 2 lit. b.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Schlagworte

Truppenübung, BGBl. Nr. 294/1985

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40033153

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