Strafbestimmungen
§ 15.
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
- 1. bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
- 2. bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
- a) die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oder
- b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
- c) entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
- d) § 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
- e) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;
- 3. bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
- a) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder
- b) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder
- c) Anordnungen gemäß § 11 Abs. 4 mißachtet oder
- d) der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 79/1987) zu und sind für die dem Fonds gemäß § 3 Abs. 1 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983, zukommenden Aufgaben zu verwenden.
Schlagworte
Umweltfonds
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134560
alte Dokumentnummer
N8198816817J
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