§ 15 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Strafbestimmungen

§ 15.

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

  1. 1. bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
  1. 2. bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
  1. a) die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oder
  2. b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
  3. c) entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
  4. d) § 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
  5. e) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;
  1. 3. bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
  1. a) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder
  2. b) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder
  3. c) einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
  4. d) der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.

(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12140697

alte Dokumentnummer

N8199711439I

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