Strafbestimmungen
§ 15.
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
- 1. bis zu 726 € zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
- 1a. bis zu 50 000 Schilling (Anm.: richtig: 3 630 €) zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;
- 2. bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer
- a) die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oder
- b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
- c) entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
- d) § 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
- e) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 €;
- 3. bis zu 36 300 € zu bestrafen, wer
- a) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder
- b) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder
- c) einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
- d) der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR40023833
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