§ 15 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Meldeverpflichtungen

§ 15.

(1) Die zertifizierten Kursträger gemäß § 13 Abs. 2 haben dem Österreichischen Integrationsfonds die Teilnehmer von Integrationskursen spätestens mit Beginn der Kurse mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen zu ermöglichen.

(2) Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, haben der Österreichische Integrationsfonds und die von ihm gemäß § 11 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 4 zertifizierten Einrichtungen, die Integrationsprüfungen durchführen, der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 2 Z 1 oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193522

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)