§ 15 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Meldeverpflichtungen

§ 15.

(1) Die zertifizierten Kursträger gemäß § 13 Abs. 2 haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen. Die zertifizierten Kursträger sind als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzmaßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, haben der Österreichische Integrationsfonds und die von ihm gemäß § 11 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 4 zertifizierten Einrichtungen, die Integrationsprüfungen durchführen, der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 2 Z 1 oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40203316

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