Insolvenzverwalterliste
§ 15
(1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
- 2. Ausbildung;
- 3. berufliche Laufbahn;
- 4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
- 5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
- 6. besondere Branchenkenntnisse;
- 7. Infrastruktur
- a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,
- b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
- c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
- d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
- e) EDV-Insolvenzprogramm,
- f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
- 8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);
- 9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
- 10. bei juristischen Personen
- a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z1 bis 6,
- b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
(3) Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4) § 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.
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