§ 15 IEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Schlußbestimmung.

§ 15

(1) § 15.Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.

(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.

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