Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 15.
(1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.
(2) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:
- 1. Familienname,
- 2. Vorname,
- 3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
- 4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
- 5. Geburtsdatum,
- 6. Geschlecht,
- 7. Anschrift am Studienort und am Heimatort,
- 8. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
- 9. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
- 1 0.E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
- 11. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(3) Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40191241
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