Bergbehördlicher Dienst
§ 15.
Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung zwei Themen zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen “Bergrecht" und “Technische Angelegenheiten des Montanwesens" zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099369
alte Dokumentnummer
N61980115100
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