§ 15 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2001

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 2e idF BGBl. I Nr. 144/2001.

Aufbewahrung, Überprüfung

§ 15.

(1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

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