Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 2e idF BGBl. I Nr. 144/2001.
Aufbewahrung, Überprüfung
§ 15.
(1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.
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