§ 15 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Aufbewahrung, Überprüfung

§ 15.

(1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Das Finanzamt ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)