§ 15 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2003

Kosten

§ 15

(1) § 15.Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(5) Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 5 unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfähig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister für Inneres einzubringen.

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