§ 15 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Kosten

§ 15

(1) § 15.Die mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Ländern und Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Europa-Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Europa-Wählerevidenz nicht zu führen wäre.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Länder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

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