§ 15 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Dienstleister

§ 15.

 Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Dienstleister heranzieht, haben die Dienstleistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§§ 7 Abs. 5, 12 Abs. 5 und 14 Abs. 2) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111056

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