Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2020
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Dienstleister
§ 15.
Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Dienstleister heranzieht, haben die Dienstleistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§§ 7 Abs. 5 und 12 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2020
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40224586
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