§ 15 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§ 15.

(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

  1. 1. zu untersagen, oder
  2. 2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder
  3. 3. ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

  1. 1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
  2. 2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
  3. 3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
  4. 4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.

(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

Schlagworte

Personengruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40223138

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