§ 15 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer
Menschenmengen.

§ 15.

Die Abhaltung von Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, kann beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder bei gehäuftem Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr oder Ägyptischer Augenentzündung allgemein oder mit der Beschränkung auf bestimmte Fälle, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete verboten werden.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129999

alte Dokumentnummer

N8195028995L

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