§ 15 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Weitere Berichtspflichten

§ 15.

(1) Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass oder auf Verlangen ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des BIFIE von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderberichte). Vorläufige mündliche Berichte sind schriftlich nachzureichen.

(2) Alle Pläne und Berichte sind schriftlich vorzulegen, jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern.

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